Online Handel: 8 Punkte, die Sie 2021 bedenken sollten
Ohne faire, einfache Besteuerung, sowie der Verwirklichung der EU-Zollunion wird der Binnenmarkt nicht funktionieren.
Beitrag: Walter Trezek.
Nicht nur die Pandemie führt zu einer Digitalisierung des Handels. 2021 ändern sich wesentliche Rahmenbedingungen im grenzüberschreitenden online Handel. Eine digitale Voranmeldung jeder einzelnen Warensendungen wird Pflicht. Das One-Stop-Shop System ermöglicht die Nutzung einer Fiskalvertretung in der EU für die ganze EU.
1. 01. Jänner 2021: Warensendungen müssen im grenzüberschreitenden POST-Versand digital vorangemeldet werden.
Die Postgesellschaften verlangen ab dem 01. Jänner 2020 weltweit, für Sendungen die Waren (mit oder ohne Wert) beinhalten die digitale Vorabmeldung jeder einzelnen Sendung. Anzugeben ist der Name und die Adresse des Versenders, des Empfängers, dessen Telefonnummer oder Emailadresse (wo verfügbar), die Anzahl der Waren in der Sendung, das Gesamtgewicht, Art der Transaktion (Handelsware, Geschenk, etc.), Postgebühren, sowie für jede Ware in der Sendung eine Beschreibung, deren Anzahl, das Einzelgewicht, Wert, Ursprungsland und die harmonisierte Zollkennziffer (zumindest 6-stellig).
2. Digitales Waren- und Bestandsmanagement in Echtzeit.
Voraussetzung für den online Handel ist eine digitale Bestandsführung in Echtzeit, die es erst ermöglicht Handelsware auf verschiedenen Plattformen, Marktplatzen und Webauftritten anbieten und damit auch verkaufen zu können. Dazu werden die Vorgaben der EU – insbesondere die digitalen Vorgaben aus dem EU-Zolldatenmodel, aber auch zunehmend auch das EU-Transportdatenmodel – herangezogen.
3. 15. März 2021: Ausfuhr- und Einfuhr-Sammelerklärungen im Flugfrachtverkehr.
Das neue „Import-Control-System 2“ wird mit dem 15 März 2021 umgesetzt. Damit sind für aus der EU abgehende und in die EU kommende Warensendungen im Flugfrachtverkehr entsprechende digitale Vorausmeldungen zu den Warensendungen durch die Kurier-, Express- und Paketdienstleister abzugeben.
4. 01. April 2021: Import-One-Stop-Shop MwSt. Identifikationsnummernvergabe beginnt.
Für all jene online Händler, die Warensendungen aus Drittstaaten in die EU einführen, besteht ab dem 01. April 2021 die Möglichkeit eine Import-One-Stop-Shop ID Nummer in einem Staat der EU anzumelden. Mit dieser IOSS No sind in der Folge Warensendungen mit geringem Wert von der Einfuhrumsatzsteuer in die gesamt EU befreit, die fällige MwSt jenes EU-Mitgliedsstaates (inkl. Norwegen) in dem die Waren verbraucht werden, müssen von dem IOSS Repräsentanten am 16 des Folgemonats an die Finanzbehörde des EU Staates in dem die IOSS angemeldet wurde für alle EU Waren überwiesen werden.
5. 01. Juli 2021: EU MwSt. Paket wird umgesetzt.
Mit dem 01. Juli 2021 gelten neue Regelungen in der EU aber auch für den Import von Warensendungen in die EU. Die Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze (s.g. „de-minimis Regel“) von EUR 22 wird gestrichen. Alle Warensendungen werden steuerpflichtig. Für die Mehrwertsteuer ist das System des Bestimmungslandes zu verwenden. Alle Warensendungen von einen EU-Drittstaatenverkäufer oder dessen Mittler, müssen vor deren Freigabe zum freien Verkehr digital vorab bei den Zollbehörden angemeldet werden. Für Sendungen mit geringem Wert (< 150 EUR Warenwert) kann dazu eine reduzierter Datensatz verwendet werden.
Sollte bei der digitalen Vorabmeldung eine IOSS MwSt. ID angegeben worden sein, dann ist die Warensendung mit geringem Wert (nur für diese kann eine IOSS MwSt. Nr. verwendet werden) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, die MwSt. des Bestimmungslandes wird über die Fiskalrepräsentanz im EU-Mitgliedsstaat der Identifikation (dort wo die IOSS MwSt. ID Nr. angemeldet worden ist) abgeführt.
Wir diese Einfuhrregelung nicht in Anspruch genommen, steht eine zweite Vereinfachung für die Einfuhr zur Verfügung. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann durch den Zollanmelder (z.B.: Post, Kurier-, Express-, Paketunternehmen oder Zollagent) vom Endkunden erhoben und monatlich an die Zollbehörde entrichtet.
6. Retourenabwicklung: One-Stop-Shop ermöglicht verbesserte Retourenabwicklung.
Die im Onlinehandel häufigen Retouren können besser digital verwaltet und abgerechnet werden, da des OSS System den Händlern entsprechende Meldungen auch zeitlich versetzt ermöglicht. Damit fallen, heute noch langwierige Prozesse weg, die Transparenz wird erhöht, und Kosten gespart. Zudem sind bereits bei der digitalen Vorabmeldung alle Parameter vorgesehen, die eine eventuelle Teil-Retoure abwickeln lassen.
7. Trennung von Zustellung und Zahlungsflüssen.
Bereits in der Aufbereitung, der für die digitalen Vorabmeldungen (Zollanmeldung, ICS2 Sammelerklärungen, MwSt.-meldungen) kommt es zu einer Trennung zwischen der Zustellung der Warensendungen und der Abgaben. Damit ist es auch folgerichtig gewesen die Disposition wer die einzelnen Prozesse für den Onlinehandel zu trennen und demnach auch, je nach gewähltem Geschäftsmodel unterschiedlichen Akteuren zu überlassen.
8. Weitere Digitalisierung bereits im EU-Aktionsplan bis 2025 vorgesehen.
IOSS ist heute noch optional, sollte aber bis 2025 für Warensendungen von einen EU-Drittstaatenverkäufer oder dessen Mittler verpflichtend werden. (WT)
Quelle: LOGISTIK express Ausgabe 6/2020