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Sind Ihre Mitarbeiter fit im US – Außenhandelsrecht?

Sie exportieren in die USA? Sie importieren Teile oder technisches Know-how aus den USA? Dann sollten sich Ihre Mitarbeitenden gut im US-Außenhandelsrecht auskennen. Verstöße können teuer werden. Regelmäßige Schulungen sind unumgänglich.

Beitrag: Redaktion.

Trump ist Ihr Albtraum oder Sie sind ein Trump-Fan? Wie auch immer. Falls Sie Handel mit den USA treiben, müssen Sie sich mit den Auswirkungen seiner Politik arrangieren. Und dies betrifft Hunderte von Firmen in Deutschland. Die Vereinigten Staaten sind der größte Abnehmer von Waren «Made in Germany». 2018 erreichten die Ausfuhren einen Rekordwert von 113,5 Milliarden Euro. Auch die Importe aus den USA sind mit 64,6 Milliarden Euro bedeutsam. Doch wie gut kennen sich Ihre Mitarbeitenden im hoch komplexen US-amerikanischen Handels- und Zollrecht aus? Alles dem Zollspediteur zu überlassen ist für Industrie und Handelsorganisationen nicht ratsam. Denn Rechtsverstöße werden in den USA mit hohen Strafen belegt.

Exterritoriale Geltung.
Einer der Gründe, warum Sie ihre Mitarbeiter kontinuierlich schulen sollten, ist die exterritoriale Geltung des US-Exportkontrollrechts. Während in EU-Staaten, einschließlich Deutschland, der Grundsatz des freien Warenverkehrs gilt, sind bewilligungsfreie Exporte aus den USA eher die Ausnahme. Zudem kontrollieren die USA ihre Güter im Handelsverkehr auch außerhalb des eigenen Territoriums, wo auch immer sich diese in der Welt bewegen.

Das US-Exportkontrollrecht findet u.a. Anwendung auf Güter, die außerhalb der USA produziert werden, in denen aber US-Vorprodukte enthalten, oder die das Resultat von US-Technologien, Blaupausen u.ä. sind. Je nach Empfangsland bzw. Empfängerperson wird zum Teil bereits ab einem wertmäßigen US-Anteil von 10% ein Gut als US-Gut betrachtet und entsprechend durch US-Recht kontrolliert. Das US-Recht folgt der Ware. Damit müssen US-Regularien auch von Unternehmen beachtet werden, die keine Niederlassung in den USA haben, aber direkt oder indirekt mit US-Produkten zu tun haben.

Die De-Minimis-Regel gilt nur bei (Re-) Exporten von Dual-Use-Gütern. Für Rüstungsgüter oder Luft- und Weltraumtechnologie, die nicht durch die EAR (Export Administration Regulations), sondern durch ITAR (International Traffic in Arms Regulations) kontrolliert werden, genügt bereits der Einbau einer einzigen ITAR-kontrollierten Komponente, um das Gesamtgut der Kontrolle der ITAR zu unterwerfen, sog. see-through-rule.

Aufmerksamkeit verlangt auch die Vielzahl der Sanktionslisten bezüglich Länder, Organisationen und Personen der US-Behörden. Für Kundenunternehmen, Lieferanten oder Geschäftspartner, die in diesen Listen aufgeführt sind, besteht entweder eine Meldepflicht an die US-Behörde, eine Bewilligungspflicht oder sogar ein Verbot des Geschäfts.

Das US-Exportrecht gilt unter Umständen auch, wenn ein Unternehmen Standorte oder Beteiligungen in den USA unterhält, wenn ein US-Unternehmen an der Gesellschaft beteiligt ist oder wenn ein Unternehmen US-Staatsbürger oder auch nur Inhaber einer „US-Greencard“ beschäftigt. So kann z.B. ein Vortrag im Ausland über bestimmte wissenschaftliche Erkenntnisse durch einen US-amerikanischen Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens eine Exportlizenz benötigen („deemed export“).

Ebenso das Ausstellen eines Produkts im Rahmen einer Messe außerhalb Deutschlands. Auch der grenzüberschreitende Versand von Produktbeschreibungen oder die Information eines ausländischen Staatsangehörigen über Merkmale des Produkts können einen Export nach US-Recht darstellen. Die Verpflichtungen betreffen auch deutsche Unternehmen, die lediglich Produkte und Dienstleistungen in andere EU-Länder verbringen. Besondere Regeln sind ebenfalls bei den internen Abläufen innerhalb exportierender Unternehmen zu beachten. Unter anderem müssen bei der Produktion bestimmter in den USA gelisteter Güter besondere Sicherheitsstandards bezüglich Zutrittes, Organisation und Auswahl der Mitarbeiter beachtet werden.
C-TPAT etc.

Aber auch der Export in die USA ist nicht hürdenfrei. Die Bestimmungen des Zollpartnerschaftsabkommens C-TPAT und der elektronischen Voranmeldung von Warenimporten sollten bekannt sein. Die Einfuhr von Lebensmitteln und Pharmaprodukten in die USA stellt hohe Anforderungen. Die Vorgaben der amerikanischen Lebens- und Arzneimittelaufsicht „Food and Drug-Administration“ (FDA) müssen ebenso erfüllt werden, wie die des US-amerikanischen Landwirtschaftsministeriums (USDA) und der amerikanischen Zollbehörde CBP (Customs Border Protection).

Eine richtige, vollständige und schlüssige Dokumentation ist entscheidend für eine schnelle, termingerechte Lieferung und den Zugang zum US-amerikanischen Markt. Bei verschiedenen Waren muss eine Importlizenz ebenso wie Adressen und FDA Registriernummern des Exporteurs, Herstellers, Importeurs und Empfängers vorliegen. Der Warenursprung muss lückenlos belegt
werden.

Drawback-Verfahren:
Interessante finanzielle Vorteile ergeben sich für Exporteure, die Waren in den USA veredeln und dann weiter nach Lateinamerika oder Kanada verkaufen. Das Drawback-Verfahren bietet die Option, bei der CBP die Erstattung von bereits gezahlten Einfuhrabgaben beim Reexport veredelter, nicht benötigter oder defekter Waren („Manufacturing Drawback“, „Unused Merchandise Drawback“, „Substitution Drawback“) zu beantragen. Die Zollbehörde erstattet im Regelfall 99% der gezahlten Einfuhrzölle. Bei „Unused Merchandise Drawback“ werden überdies auch die Zollabfertigungsgebühren (merchandise processing fees) erstattet. Grundsätzlich ist es am Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Waren, die Erstattung zu beantragen.

Spezialschulung tut not.
Zahlreiche Firmen, Institutionen und Verbände bieten in Deutschland Schulungen im Bereich Exportklassifizierung und -verzollung, Compliance, Freihandelsabkommen u.ä. für Fach- und Führungskräfte an. Die Global Trade Academy von E2open (ehem. Amber Road, mit Hauptsitz in New Jersey USA) hat sich vor allem auf USA fokussierte Themen und den globalen Handel mit Dual-Use-Gütern spezialisiert. Kostenlose Webinars zu aktuellen Themen wie neue Gesetzesvorschriften, Sanktionen oder Zölle, Brexit und Incoterms 2020 bieten viel Raum für die Beantwortung individueller Fragen aus dem Berufsalltag.

Seminare und Konferenzen werden in verschiedenen Ländern (in Nordamerika, Asien und Europa) sowie Sprachen zu Themen des internationalen Handels, Außenhandelsmanagement, Supply-Chain- Management, Import- und Exportkontrollen, Zollabwicklung, Freihandelsabkommen, Präferenzabwicklung und Trade Compliance Management angeboten. Darüber hinaus ist die Global Trade Academy seit Jahren erfolgreich mit Online Trainings und Präsenzveranstaltungen, die zum Teil speziell auf individuelle Firmenbedürfnisse zugeschnitten werden.

Zum Schulungsprogramm gehören auch drei Intensivkurse mit Abschlusszertifikat. Hier liegt der Fokus auf global standardisierter HS-Klassifizierung und Tarifierung, Exportkontrollrecht (USA, EU etc.) und Drawback-Verfahren (USA). Zum Selbststudium dient die Lernplattform „Learning Management System“ (LMS). Sie gewährt Zugriff auf eine Bibliothek mit bereits abgehaltenen Online-Seminaren zum Themenzyklus Handelsrecht Im- und Export. Das gesamte Schulungsprogramm ist auf den Praxisalltag ausgerichtet. Die Kurse kosten zwischen 600 und 3000 USD/Person.

Fazit:
Fundiertes Wissen im internationalen Handelsrecht, insbesondere in Bezug auf Ihre Lieferländer und Absatzmärkte, ist essenziell für reibungslose und rechtssichere Geschäftsabläufe. Angesicht des zunehmenden Protektionismus weltweit und immer mehr Vorschriften und Verordnungen im Welthandel wächst die Bedeutung von Schulungen, Auffrischungskursen und einer generellen Sensibilisierung für Trade-Compliance-Themen. Trade Compliance ist für Firmen Voraussetzung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, bringt aber neben der Strafvermeidung keinen messbaren Wettbewerbsvorteil. Daher tun sich viele Firmen schwer, die notwendigen Mittel für Schulungen bereit zu stellen. Andererseits sind gute Fachkenntnisse Voraussetzung für die anstehende digitale Transformation und Automatisierung aller Geschäftsprozesse. (US)

Quelle: LOGISTIK express Ausgabe 4/2019

 

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